Anerkennung
AfA-Gutachten beim Finanzamt: So wird die kürzere Nutzungsdauer 2026 anerkannt
Das Finanzamt erkennt ein AfA-Gutachten an, wenn es die Vorgaben des BMF-Schreibens vom 22.02.2023 erfüllt: erstellt von einem öffentlich bestellten und vereidigten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen, mit objektbezogener Begründung zu technischem Verschleiß, wirtschaftlicher Entwertung und rechtlichen Nutzungsbeschränkungen. Der BFH hat Privatgutachten ausdrücklich zugelassen (IX R 25/19); ohne Nachweis gilt die Pauschale von 50 Jahren und 2 % AfA. Kallang liefert das Gutachten für 699 € mit Begleitschreiben, kostenloser Nachbesserung und der Garantie „Anerkannt oder kostenlos“.
Aktualisiert am 6. November 2026 · 9 Minuten Lesezeit · 1.910 Wörter · Geprüft von Andreas Hoffmann, Immobiliengutachter nach DIN EN ISO/IEC 17024
Anerkannt oder kostenlos. · Ortsbesichtigung inklusive · Sachverständige nach DIN EN ISO/IEC 17024
Ein AfA-Gutachten entfaltet seinen Wert erst mit der Anerkennung durch das Finanzamt. Erst dann ersetzt die tatsächliche Restnutzungsdauer die Pauschale von 50 Jahren, und der AfA-Satz steigt von 2 % auf typischerweise 3 bis 5 % (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG). Entsprechend groß ist die Unsicherheit vieler Vermieter: Akzeptiert der Sachbearbeiter das Gutachten? Was prüft er? Und was passiert bei Rückfragen oder einer Ablehnung?
Die gute Nachricht: Die Spielregeln sind seit dem BMF-Schreiben vom 22.02.2023 klar definiert, und die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs steht auf Seiten der Steuerpflichtigen. Wer ein Gutachten einreicht, das die formalen und inhaltlichen Kriterien erfüllt, hat einen Rechtsanspruch auf die kürzere Nutzungsdauer – das Finanzamt hat kein freies Ermessen.
Dieser Ratgeber erklärt die Rechtsgrundlage, übersetzt das BMF-Schreiben in eine konkrete Prüfliste des Sachbearbeiters, beschreibt den Umgang mit Rückfragen und Nachbesserung und zeigt den Weg über Einspruch und Klage. Eine vertiefende Darstellung aus Sicht des Suchbegriffs „Restnutzungsdauer-Gutachten“ bietet der Ratgeber Restnutzungsdauer-Gutachten Finanzamt.
Kurzantwort: Erkennt das Finanzamt ein AfA-Gutachten an?
Ja – wenn drei Bedingungen erfüllt sind:
- Qualifikation: Das Gutachten stammt von einem öffentlich bestellten und vereidigten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen.
- Objektbezug: Es bezieht sich auf das konkrete Gebäude, idealerweise belegt durch eine Innen- und Außenbesichtigung mit Fotodokumentation.
- Begründung: Es leitet die Restnutzungsdauer nachvollziehbar her und nimmt Stellung zu technischem Verschleiß, wirtschaftlicher Entwertung und rechtlichen Nutzungsbeschränkungen.
Der BFH hat mit Urteil IX R 25/19 entschieden, dass ein privat beauftragtes Gutachten zulässig ist und das Finanzamt keine überzogenen Anforderungen – etwa ein Bausubstanzgutachten – stellen darf. Kallang-Gutachten erfüllen alle drei Kriterien und enthalten zusätzlich ein Begleitschreiben für den Sachbearbeiter; bei endgültiger Nichtanerkennung trotz Nachbesserung greift die Garantie „Anerkannt oder kostenlos“.
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Rechtsgrundlage: Warum das Finanzamt kein freies Ermessen hat
§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG formuliert ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen: Statt der typisierten Abschreibung über 50 Jahre (2 %) kann die AfA nach der tatsächlichen kürzeren Nutzungsdauer bemessen werden. § 11c EStDV konkretisiert, was unter Nutzungsdauer zu verstehen ist. Die Pauschale von 50 Jahren gilt für Wohngebäude mit Fertigstellung nach 1924 und Erwerb vor 2023; für Neubauten ab 2023 gelten 3 %.
Zwei BFH-Urteile sichern den Weg ab:
- IX R 25/19: Der Steuerpflichtige kann sich jeder geeigneten Darlegungsmethode bedienen. Ein Privatgutachten genügt, ein Bausubstanzgutachten ist nicht erforderlich, und die Modellansätze der Wertermittlung (heute ImmoWertV) sind zulässig.
- IX R 14/23: Maßgeblich ist eine wirtschaftliche Betrachtung – nicht nur der technische Zustand, sondern auch die wirtschaftliche Entwertung des Gebäudes zählt.
Legt der Vermieter ein Gutachten vor, das diesen Maßstäben genügt, muss das Finanzamt die kürzere Nutzungsdauer übernehmen. Es darf das Gutachten inhaltlich prüfen und bei konkreten Mängeln zurückweisen, aber nicht pauschal ablehnen, weil ihm das Ergebnis nicht gefällt.
Das BMF-Schreiben vom 22.02.2023: Der Prüfmaßstab der Verwaltung
Mit dem BMF-Schreiben vom 22.02.2023 hat die Finanzverwaltung bundesweit einheitliche Kriterien festgelegt. Sachbearbeiter in allen 16 Bundesländern prüfen eingereichte Gutachten an diesem Maßstab.
Anforderung 1: Qualifikation des Sachverständigen
Anerkannt werden Gutachten öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger sowie von Sachverständigen mit Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 für die Immobilienbewertung. Das FG Münster hat 2025 (14 K 654/23 E) zwar festgestellt, dass gerichtlich keine strikte Zertifizierungspflicht besteht – wer aber Rückfragen, Verzögerungen und Prozessrisiken vermeiden will, wählt von vornherein einen Sachverständigen, der die Verwaltungskriterien unstreitig erfüllt. Alle Kallang-Sachverständigen sind nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert.
Anforderung 2: Objektbezug
Das Gutachten muss sich auf das konkrete Gebäude beziehen. Allgemeine Aussagen zur Lebensdauer von Gebäudetypen genügen nicht; verlangt werden konkrete Feststellungen zu Baujahr, Bauweise, Zustand, Schäden und Modernisierungen des begutachteten Objekts. In der Praxis leistet das die Innen- und Außenbesichtigung mit Fotodokumentation.
Anforderung 3: Die drei Entwertungskriterien
Das Gutachten muss die maßgeblichen Determinanten der Nutzungsdauer adressieren: den technischen Verschleiß (Zustand von Rohbau, Dach, Haustechnik, Leitungen), die wirtschaftliche Entwertung (entspricht das Gebäude noch zeitgemäßen Wohn- und Vermietungsanforderungen?) und rechtliche Nutzungsbeschränkungen (etwa öffentlich-rechtliche Auflagen). Die Herleitung erfolgt in der Praxis nach § 4 Abs. 3 ImmoWertV mit Anlage 1 (Gesamtnutzungsdauer Wohngebäude: 80 Jahre) und Anlage 2 (Modernisierungspunkte).
Was der Sachbearbeiter konkret prüft
Aus BMF-Schreiben und Veranlagungspraxis lässt sich die Prüfung des Finanzamts als Tabelle darstellen:
| Prüfpunkt | Was der Sachbearbeiter sehen will | Häufiger Mangel |
|---|---|---|
| Qualifikation | Zertifikat DIN EN ISO/IEC 17024 oder öffentliche Bestellung, im Gutachten dokumentiert | Gutachter ohne nachgewiesene Qualifikation |
| Ortsbesichtigung | Datum, Umfang (innen und außen), Fotodokumentation | Reine Schreibtischgutachten ohne Besichtigung |
| Objektbeschreibung | Baujahr, Bauweise, Flächen, Zustand je Bauteil, Schäden, Modernisierungshistorie | Textbausteine ohne Bezug zum konkreten Gebäude |
| Methodik | Herleitung nach ImmoWertV, Anlage 1 und 2, nachvollziehbare Punktevergabe | Ergebnis ohne rechnerische Herleitung |
| Drei Kriterien | Stellungnahme zu Verschleiß, wirtschaftlicher Entwertung, rechtlichen Beschränkungen | Nur technischer Zustand behandelt |
| Plausibilität | Ergebnis passt zu Baujahr und Modernisierungsgrad | 15 Jahre für ein saniertes Gebäude ohne Begründung |
| AfA-Berechnung | Korrekte Umrechnung der Restnutzungsdauer in den AfA-Satz | Fehlerhafte Verteilung des Restbuchwerts |
Seit dem Jahressteuergesetz 2024 achten Finanzämter verstärkt auf die Ortsbesichtigung. Gutachten, die den Zustand nur aus Fotos des Eigentümers ableiten, werden kritischer hinterfragt. Kallang führt deshalb bei jedem Auftrag eine Innen- und Außenbesichtigung durch – im Festpreis von 699 € enthalten, inklusive Fahrtkosten in allen 16 Bundesländern.
Ein Begleitschreiben beschleunigt die Prüfung spürbar: Es fasst Rechtsgrundlage, Rechtsprechung und AfA-Berechnung für den Sachbearbeiter zusammen, sodass dieser nicht selbst recherchieren muss. Wie ein anerkennungsfähiges Gutachten aufgebaut ist, zeigt der Ratgeber Restnutzungsdauer-Gutachten Muster.
Rückfragen des Finanzamts: Ablauf und Nachbesserung
Rückfragen sind kein Alarmsignal, sondern Teil der Amtsermittlung. Typische Rückfragen betreffen:
- die Bitte um Nachweis der Zertifizierung des Sachverständigen,
- Detailfragen zur Punktevergabe nach Anlage 2 ImmoWertV (etwa: Warum wurden für die Heizung nur wenige Punkte vergeben?),
- die Bitte um ergänzende Fotos oder Unterlagen zu einzelnen Bauteilen,
- die Frage, warum das Gutachten von der Pauschale abweicht, obwohl das Gebäude vermietet und bewohnbar ist.
Der richtige Umgang: Die Rückfrage an den Sachverständigen weiterleiten, der mit einer ergänzenden Stellungnahme antwortet. Antworten Sie nicht selbst mit eigenen fachlichen Einschätzungen – das schwächt die gutachterliche Autorität des Dokuments.
Kostenseitig unterscheidet sich der Markt deutlich: Lokale Sachverständige berechnen Stellungnahmen nach Stundensatz (als Beispielannahme 150 € bis 250 € pro Stunde), bei vielen Online-Anbietern fehlt eine öffentliche Regelung. Bei Kallang ist die Nachbesserung kostenlos – ohne Stundensatz, bis zur Entscheidung der Behörde.
Ablehnung: Einspruch, Klage und die Erfolgsaussichten
Lehnt das Finanzamt die kürzere Nutzungsdauer trotz Nachbesserung ab, stehen drei Stufen offen:
Stufe 1: Einspruch
Gegen den Steuerbescheid ist binnen eines Monats Einspruch möglich. Der Einspruch ist kostenlos und zwingt das Finanzamt zur vollständigen Überprüfung. In der Begründung werden Gutachten, Stellungnahmen und die einschlägige Rechtsprechung (IX R 25/19, IX R 14/23) angeführt. Viele Fälle enden hier mit einer Abhilfe.
Stufe 2: Klage vor dem Finanzgericht
Bleibt der Einspruch erfolglos, entscheidet das Finanzgericht. Die jüngere Rechtsprechung ist für Steuerpflichtige ermutigend: Das FG Münster hat 2025 (14 K 654/23 E) eine Restnutzungsdauer von 23 statt 50 Jahren anerkannt. Alle relevanten Entscheidungen mit Einordnung sammelt die Urteilsübersicht.
Stufe 3: Die Kallang-Garantie als Risikopuffer
Bei Kallang gilt die Garantie „Anerkannt oder kostenlos“: Erkennt das Finanzamt das Gutachten nach Ausschöpfung der kostenlosen Nachbesserung endgültig nicht an, wird der volle Kaufpreis erstattet. Das finanzielle Risiko der Ablehnung liegt damit nicht beim Vermieter. Welche steuerlichen Voraussetzungen unabhängig vom Gutachten erfüllt sein müssen, erläutert der Ratgeber Voraussetzungen des Restnutzungsdauer-Gutachtens.
Häufige Ablehnungsgründe – und wie Sie sie vermeiden
Die Auswertung der Veranlagungspraxis und der veröffentlichten Rechtsprechung zeigt wiederkehrende Muster, an denen Gutachten scheitern. Alle lassen sich vor der Beauftragung ausschließen.
Kein Objektbezug
Der häufigste inhaltliche Mangel: Das Gutachten argumentiert mit allgemeinen Lebensdauertabellen und Textbausteinen, ohne das konkrete Gebäude zu beschreiben. Der Sachbearbeiter erkennt das an fehlenden Fotos, fehlendem Besichtigungsdatum und austauschbaren Formulierungen. Abhilfe: ein Gutachten mit dokumentierter Innen- und Außenbesichtigung.
Nur der technische Zustand behandelt
Manche Gutachten beschreiben ausführlich Dach, Fassade und Heizung, verlieren aber kein Wort über wirtschaftliche Entwertung und rechtliche Nutzungsbeschränkungen. Das BMF-Schreiben verlangt die Stellungnahme zu allen drei Kriterien – fehlt eine, ist die Rückfrage programmiert, im schlechteren Fall die Zurückweisung.
Unplausibles Ergebnis ohne Begründung
Eine Restnutzungsdauer von 15 Jahren für ein Gebäude mit neuer Heizung, neuen Fenstern und saniertem Dach wird der Sachbearbeiter nicht übernehmen. Seriöse Sachverständige leiten das Ergebnis über die Modernisierungspunkte der Anlage 2 ImmoWertV rechnerisch nachvollziehbar her, statt eine Wunschzahl zu setzen. Realistisch sind bei unsanierten Altbauten 20 bis 30 Jahre, bei Nachkriegsbauten 25 bis 35 Jahre.
Verfahrensrechtliche Fehler
Auch ein perfektes Gutachten hilft nicht, wenn der Bescheid bereits bestandskräftig ist. Prüfen Sie vor der Beauftragung, welche Jahre noch offen sind (laufende Einspruchsfrist, Vorbehalt der Nachprüfung). Für bestandskräftige Jahre ist die erhöhte AfA verloren; der Restbuchwert wird aber ab dem ersten offenen Jahr auf die festgestellte Restnutzungsdauer verteilt – es geht also kein Abschreibungsvolumen unter, nur Zeit. Details dazu im Ratgeber Restnutzungsdauer-Gutachten rückwirkend.
Rechenbeispiel: Was die Anerkennung wert ist
Die Mühe lohnt sich, wie ein Beispiel mit Beispielannahmen zeigt. Vermietetes Mehrfamilienhaus, Baujahr 1958, Gebäudeanteil 350.000 €, bisher 2 % Pauschale:
| Position | Ohne Gutachten | Mit anerkanntem Gutachten (27 Jahre) |
|---|---|---|
| AfA-Satz | 2,0 % | 3,7 % |
| Jährliche AfA | 7.000 € | 12.963 € |
| Mehr-AfA pro Jahr | — | 5.963 € |
| Steuerersparnis pro Jahr (42 %) | — | 2.504 € |
Die Anerkennung bringt in diesem Fall 2.504 € pro Jahr – Jahr für Jahr über die gesamte Restnutzungsdauer. Über zehn Jahre summiert sich die Ersparnis auf rund 25.040 €, über die vollen 27 Jahre werden 161.000 € AfA-Volumen vorgezogen, das sonst erst in den Jahren 28 bis 50 gewirkt hätte. Das Gutachten kostet bei Kallang einmalig 699 €; die Amortisation liegt bei rund 3,4 Monaten, nach Werbungskostenabzug (42 %) bei rund 2 Monaten. Für Ihr eigenes Objekt rechnet der AfA-Rechner das Ergebnis in wenigen Schritten durch; die Marktpreise der Anbieter vergleicht die Seite Anbietervergleich.
Einreichung in der Praxis: drei Wege zum Finanzamt
Das anerkannte Gutachten entfaltet seine Wirkung nur, wenn es den richtigen verfahrensrechtlichen Weg nimmt:
- Mit der Steuererklärung: Die neue AfA wird in der Anlage V angesetzt, das Gutachten als Nachweis beigefügt oder auf Anforderung nachgereicht.
- Per Einspruch: Ist der aktuelle Bescheid noch nicht bestandskräftig (Einspruchsfrist läuft oder Vorbehalt der Nachprüfung), lässt sich die höhere AfA noch für dieses Jahr durchsetzen.
- Als Änderungsantrag: Bei Bescheiden unter Vorbehalt der Nachprüfung ist ein Änderungsantrag möglich.
Für bestandskräftige Jahre ist die erhöhte AfA verloren – es geht aber kein Abschreibungsvolumen unter: Der Restbuchwert wird ab dem ersten offenen Jahr auf die festgestellte Restnutzungsdauer verteilt. Wer zusätzlich die Liquidität sofort verbessern will, beantragt mit dem Gutachten die Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen.
Checkliste: So maximieren Sie die Anerkennungschance
- Sachverständigen mit Zertifikat nach DIN EN ISO/IEC 17024 oder öffentlicher Bestellung beauftragen; Qualifikationsnachweis im Gutachten prüfen.
- Innen- und Außenbesichtigung durchführen lassen – kein Schreibtischgutachten.
- Herleitung nach ImmoWertV mit Anlage 1 und Anlage 2 verlangen, inklusive nachvollziehbarer Modernisierungspunkte.
- Stellungnahme zu allen drei Kriterien (technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung, rechtliche Nutzungsbeschränkungen) sicherstellen.
- Begleitschreiben mit Rechtsgrundlagen und AfA-Berechnung beilegen.
- Vollständige Unterlagen bereitstellen: Kaufvertrag, Grundrisse, Baujahr-Nachweis, Modernisierungshistorie.
- Rückfragen des Finanzamts immer über den Sachverständigen beantworten lassen.
- Fristen im Blick behalten: ein Monat Einspruchsfrist nach Bescheid.
- Anbieter mit kostenloser Nachbesserung und Geld-zurück-Garantie wählen.
Fazit: Anerkennung ist planbar
Die Anerkennung eines AfA-Gutachtens durch das Finanzamt ist kein Glücksspiel, sondern das planbare Ergebnis eines Gutachtens, das die Kriterien des BMF-Schreibens vom 22.02.2023 erfüllt: qualifizierter Sachverständiger, Ortsbesichtigung, objektbezogene Herleitung nach ImmoWertV und Stellungnahme zu den drei Entwertungskriterien. Die Rechtsprechung des BFH (IX R 25/19, IX R 14/23) schützt den Steuerpflichtigen vor überzogenen Anforderungen, und das FG Münster hat 2025 selbst 23 Jahre Restnutzungsdauer bestätigt.
Kallang liefert Gutachten, die auf genau diese Prüfpunkte zugeschnitten sind – mit Besichtigung, Begleitschreiben und kostenloser Nachbesserung, fertig in 7 Werktagen. Und falls es trotz allem schiefgeht, greift die Garantie: anerkannt oder kostenlos.
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Dieser Ratgeber informiert allgemein und ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall.
Häufige Fragen
Erkennt das Finanzamt ein AfA-Gutachten an?
Ja, wenn es die Anforderungen des BMF-Schreibens vom 22.02.2023 erfüllt: qualifizierter Sachverständiger (öffentlich bestellt oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert), Bezug auf das konkrete Objekt und Begründung über technischen Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung oder rechtliche Nutzungsbeschränkungen. Der BFH hat mit IX R 25/19 entschieden, dass ein privat beauftragtes Gutachten zulässig ist und das Finanzamt keine überzogenen Anforderungen stellen darf.
Welche Rechtsgrundlage hat das AfA-Gutachten?
§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG erlaubt, die AfA nach der tatsächlichen kürzeren Nutzungsdauer statt der Pauschale von 50 Jahren zu bemessen; § 11c EStDV definiert die Nutzungsdauer. Die Herleitung erfolgt in der Praxis nach § 4 Abs. 3 ImmoWertV mit Anlage 1 (Gesamtnutzungsdauer Wohngebäude 80 Jahre) und Anlage 2 (Modernisierungspunkte).
Was prüft der Sachbearbeiter beim AfA-Gutachten konkret?
Vier Punkte: die Qualifikation des Sachverständigen, den Objektbezug (wurde das konkrete Gebäude besichtigt und beschrieben?), die Methodik nach ImmoWertV und die Schlüssigkeit der festgestellten Restnutzungsdauer. Seit dem Jahressteuergesetz 2024 achten Finanzämter verstärkt darauf, ob eine Ortsbesichtigung stattgefunden hat.
Muss der Gutachter zertifiziert sein?
Nach dem BMF-Schreiben vom 22.02.2023 verlangt die Finanzverwaltung einen öffentlich bestellten und vereidigten oder einen nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen. Das FG Münster hat 2025 (14 K 654/23 E) zwar entschieden, dass keine strikte Zertifizierungspflicht besteht – wer Rückfragen und Prozesse vermeiden will, beauftragt aber einen Sachverständigen, der die BMF-Kriterien unstreitig erfüllt. Kallang arbeitet ausschließlich mit nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen.
Was passiert, wenn das Finanzamt Rückfragen zum Gutachten stellt?
Der Sachverständige beantwortet die Rückfragen mit einer ergänzenden Stellungnahme. Lokale Sachverständige berechnen das meist nach Stundensatz, als Beispielannahme 150 € bis 250 € pro Stunde. Bei Kallang ist die Nachbesserung kostenlos, bis die Behörde entschieden hat.
Was kann ich tun, wenn das Finanzamt das AfA-Gutachten ablehnt?
Zuerst Nachbesserung durch den Sachverständigen, dann Einspruch gegen den Bescheid binnen eines Monats, zuletzt Klage vor dem Finanzgericht. Die Rechtsprechung ist auf Seiten der Steuerpflichtigen: Das FG Münster hat 2025 (14 K 654/23 E) 23 statt 50 Jahre anerkannt. Bei Kallang gilt zusätzlich die Garantie „Anerkannt oder kostenlos“ – bei endgültiger Ablehnung nach Nachbesserung wird der Kaufpreis erstattet.
Reicht ein Gutachten ohne Ortsbesichtigung für das Finanzamt?
Davon ist abzuraten. Das BMF-Schreiben verlangt Objektbezug, und seit dem Jahressteuergesetz 2024 prüfen Finanzämter verstärkt, ob eine Ortsbesichtigung stattgefunden hat. Ein Gutachten ohne Besichtigung trägt ein vermeidbares Ablehnungsrisiko. Bei Kallang ist die Innen- und Außenbesichtigung im Festpreis von 699 € enthalten.
Welche Restnutzungsdauer akzeptiert das Finanzamt typischerweise?
Es gibt keine amtliche Untergrenze; maßgeblich ist die gutachterliche Herleitung. Nach Besichtigung stellen Sachverständige bei unsanierten Altbauten typischerweise 20 bis 30 Jahre fest, bei Nachkriegsbauten 25 bis 35 Jahre. Das FG Münster hat 23 Jahre anerkannt, der Rahmen ergibt sich aus Zustand, Modernisierungsgrad und Wirtschaftlichkeit des konkreten Gebäudes.
Wie reiche ich das AfA-Gutachten beim Finanzamt ein?
Mit der Einkommensteuererklärung (Anlage V), per Einspruch gegen einen noch offenen Bescheid oder als Änderungsantrag. Das Gutachten wird als Nachweis beigefügt, idealerweise mit einem Begleitschreiben, das Rechtsgrundlage und AfA-Berechnung erläutert. Bei Kallang sind Begleitschreiben und die Unterstützung bei Rückfragen im Festpreis enthalten.
Wie lange dauert die Anerkennung durch das Finanzamt?
Das hängt vom Veranlagungslauf ab – von wenigen Wochen bis mehreren Monaten. Gut aufbereitete Gutachten mit Begleitschreiben werden häufig ohne Rückfrage anerkannt. Wichtig: Die Erstellung selbst dauert bei Kallang nur 7 Werktage, Express 3 Werktage (899 €), Turbo 24 Stunden (1.398 €).
Dieser Ratgeber informiert allgemein über die steuerliche Behandlung der Gebäudeabschreibung und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtsstand: 6. November 2026.
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Kürzere Nutzungsdauer nachweisen. Anerkannt oder kostenlos.
699 € einmalig, Innen- und Außenbesichtigung inklusive, Begleitschreiben für das Finanzamt, Nachbesserung ohne Stundensatz. Wird das Gutachten endgültig nicht anerkannt, erhalten Sie den Kaufpreis zurück.



